Satzung
Stand: 23.03.2019
Satzung WeRun4Fun
§1 Name und Sitz
- 1.1. Der Verein führt den Namen WeRun4Fun e.V. und ist unter der Nummer VR721291 beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
- 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 89176 Asselfingen.
- 1.3. Der Verein ist Mitglied im Württembergischer Landessportbund e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes e.V. und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportart im Verein betrieben werden.
§2 Zweck des Vereins
- 2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Insbesondere des Landschafts- und Geländelaufs (auch Trail - Running genannt).
- 2.2 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden
- Kooperation mit Schulen und anderen eingetragenen Vereinen, soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig.
- die Teilnahme an Laufsportveranstaltungen, insbesondere Trail-Running Veranstaltung
- die Durchführung von Laufsportveranstaltungen, insbesondere Trail-Running Veranstaltung.
§3 Gemeinnützigkeit
- 3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- 3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitglieder
- 5.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- 5.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- 5.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.
- 5.4 Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 6.1 Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung.
- 6.2 Die Mitglieder sind berechtigt an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- 6.3 Der Verein kann verlangen, dass für Mitglieds- und Abteilungsbeiträge eine Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird.
- 6.4 Das Mitglied ist verpflichtet, den Verein über Änderungen seiner Adress- und Kontaktdaten zu informieren.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
- 7.1 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss oder durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein.
- 7.2 Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- 7.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Hierzu zählt insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 20 Euro, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder sonstiger Umlagen in Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss. Nach einer Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied die ordentlichen Gerichte anrufen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§8 Beiträge
- 8.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- 8.2 Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- 8.3 Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§10 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§11 Vorstand
- 11.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Vorständen. Dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und dem 3. Vorstand, der die Funktion eines Kassierers begleitet. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren vom Tage der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Jeder Vorstand ist mit einem zweiten Vorstand vertretungsberechtigt. - Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der Abgegebenen
Stimmen gefasst.
- Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- 11.2 Jeder Vorstand ist berechtigt eigenständig und ohne Vorstandsbeschluss notwendige Anschaffungen für den Verein bis zu einer Höhe von 250 Euro pro Anschaffung vorzunehmen. Diese Anschaffungen dürfen in einem Geschäftsjahr die Summe von 500 Euro nicht übersteigen.
- 11.3 Vorstandsmitglieder müssen nicht Mitglieder im Verein sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
§12 Mitgliederversammlung
- 12.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. - 12.2 Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
§13 Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Es genügt die Mitteilung mit einfachem Brief. Ist dem Verein die E-Mail Adresse oder Fax-Nummer des Mitgliedes schriftlich mitgeteilt worden, gilt auch die Sendung als E-Mail oder Fax.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung ist der 2. Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§14 Kassenprüfung
Auf der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der/die Kassenprüfer/in darf kein Vorstand sein. Der/die Kassenprüfer/in soll die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch Ihre Umterschrift bestätigen. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- 15.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- 15.2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands- entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- 15.3 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitglieder- versammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- 15.4 Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- 15.5 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
- 15.6 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- 15.7 Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- 15.8 Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.
§16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes an welche Stelle gemäß den vorstehenden Bedingungen das Vermögen des Verins fällt.
§17 Datenschutz im Verein
Verantwortliche Stelle für den Datenschutz im Verein ist der Vereinsvorstand.
- 17.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgabe des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) und des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Vor- und Nachnamen, seine Adresse, sein Geschlecht, sein Geburtsdatum, seine Bankverbindung sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. - 17.2 Sollte der Verein Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) oder des Württembergischen Leichtathlek Verbandes (WLV) werden, ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das
Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen
Sportveranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an den Verband, einschließlich der Ergebnisdatenbanken. - 17.3 Der Verein berichtet über Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen in Pressemitteilungen, auf der Homepage und/oder in der Vereinszeitschrift in Wort und Bild. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand oder bei der Geschäftsstelle Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus offiziellen Wettkämpfen der Fachverbände.
- 17.4 Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
- 17.5 Beim Austritt werden Name, Adresse, Geburtsjahr und alle weiteren Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die
Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab Eingang der Austrittserklärung aufbewahrt. - 17.6 Ein Vereinsmitglied hat, sofern die Voraussetzungen in den jeweiligen
Vorschriften vorliegen, die folgenden Rechte:
- Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSVGO
- Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSVGO
- Recht auf Löschung nach Art. 17 DSVGO
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSVGO
- Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSVGO
- Wiederspruchsrecht nach Art. 21 DSVGO
§18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.03.2019 beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.